ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DAS MIETEN UND VERMIETEN VON SCHALUPPEN - SLOEPVAREN.NL
Letzte Änderung: 16. März 2009
Download Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen im pdf-Format herunter
Artikel 1 - Definitionen von Begriffen
A. der Vermieter: Sloepvaren.nl in Kraggenburg
B. der Mieter: der Vertragspartner (eine natürliche oder juristische Person) von Sloepvaren.nl in Kraggenburg
C. Mietvertrag: Vereinbarung, mit der sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Schiff ohne Besatzung gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen
Artikel 2 - Pflichten des Vermieters
2.1 Zu Beginn der Mietzeit übergibt der Vermieter dem Mieter das Wasserfahrzeug. Der Vermieter vergewissert sich, dass sich das Schiff in einem guten Zustand befindet, dass es dem vorgesehenen Zweck dienen kann und dass es mit einer für das vereinbarte Fahrtgebiet geeigneten Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist.
2.2 Der Vermieter ist verpflichtet, das Schiff im Namen des Mieters gegen Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl für die Fahrt in dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Fahrtgebiet zu versichern.
Artikel 3 - Pflichten des Vermieters
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Vorhandensein des Inventars, das in der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Inventarliste aufgeführt ist, und der zum Schiff gehörenden Sicherheitsausrüstung für das betreffende Fahrtgebiet zu überprüfen. Stimmt das an Bord befindliche Inventar nicht mit dem in der Inventarliste aufgeführten Inventar überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder defekt, so hat der Mieter dies dem Vermieter vor der Abfahrt anzuzeigen.
3.2 Vor der Abfahrt wird die Konditionsliste von den Parteien zur Zustimmung unterzeichnet. Der Vermieter stellt dem Mieter eine Kopie der abgezeichneten Bedingung zur Verfügung.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Schiff als guter Verwalter und guter Schiffsführer und in Übereinstimmung mit dessen Zweck zu benutzen. Der Mieter darf keine Veränderungen an dem Fahrzeug vornehmen. Der Mieter darf das Schiff nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters zum Gebrauch überlassen.
3.4 Am Ende der Mietzeit hat der Mieter dem Vermieter das Schiff zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in demselben Zustand zu übergeben, in dem er es erhalten hat.
3.5 Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Schiffes stehen, wie Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und Liegeplatzgebühren, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter übernimmt die Kosten für Treibstoff.
3.6 Der Mieter benötigt die Zustimmung des Vermieters, um Reparaturen durchführen zu lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Reparaturkosten, wenn hierfür Einzelverbindungsnachweise vorgelegt werden. Die Kosten der normalen Instandhaltung und Mängelbeseitigung trägt der Vermieter.
3.7.1 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden jeglicher Art oder Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu Schäden führen könnten, so schnell wie möglich mitzuteilen. Der Mieter hat den Anweisungen des Vermieters zur Erhaltung des Schiffes und zur Wahrung der Rechte des Vermieters Folge zu leisten.
3.7.2 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen von Absatz 3.7.1 kann für den Mieter die volle Haftung für Schäden und Kosten zur Folge haben.
Artikel 4 - Haftung
4.1 Der Mieter haftet für Schäden und/oder Verluste des Schiffes, die während der Zeit, in der er das Schiff in seinem Besitz hat, entstehen, soweit sie nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Der Mieter ist nicht haftbar, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder einem seiner Besatzungsmitglieder verursacht wurde oder ihm und/oder seiner Besatzung nicht zuzurechnen ist. Unter Schaden ist auch ein Folgeschaden zu verstehen.
4.2 Der Mieter haftet in vollem Umfang für die von ihm verursachten (Folge-)Schäden, die nicht auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Versicherung versichert sind, wenn er das Schiff in einem nicht zwischen ihm und dem Vermieter vereinbarten Fahrtgebiet einsetzt.
Artikel 5 - Zahlung, Verzug, Vertragsverletzung
5.1 Wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt,
kann der Mieter den Mietvertrag ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst betrachten. Der Vermieter muss dann unverzüglich alle bereits gezahlten Beträge zurückerstatten. Der Mieter hat außerdem Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, es sei denn, das Versäumnis des Vermieters ist diesem nicht zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter eine Alternative anbietet, die für beide Parteien zumutbar ist.
5.2.1 Wird das Schiff später als zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort übergeben, hat der Vermieter Anspruch auf eine anteilige Erhöhung des Mietpreises und auf Ersatz weiterer (Folge-)Schäden, es sei denn, die verspätete Rückgabe ist dem Mieter nicht zuzurechnen.
5.2.2 Wenn der Mieter das Schiff nicht in demselben Zustand zurückgibt, in dem er es erhalten hat, oder wenn er nicht gemäß Artikel 3.7.1 dieser Bedingungen gehandelt hat, ist der Vermieter berechtigt, das Schiff auf Kosten des Mieters in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Mietzeit befand. Letzteres gilt nicht, wenn diese Kosten durch eine Versicherung gedeckt sind.
5.3.1 Zahlt der Mieter den fälligen Mietzins nicht oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach, nachdem ihn der Vermieter schriftlich in Verzug gesetzt hat, so befindet er sich rechtlich in Verzug. Der Vermieter kann dann den Mietvertrag als aufgelöst betrachten und das Boot ohne gerichtliche Intervention sofort zurücknehmen.
5.3.2 Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die gesetzlichen Zinsen zuzüglich 3% pro Jahr auf den fälligen Betrag in Rechnung zu stellen. Diese Zinsen werden ab dem Fälligkeitstag berechnet, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gezählt wird. Dies alles gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Bedingungen.
5.3.3 Wenn �eine der Parteien gezwungen ist, im Zusammenhang mit einer Streitigkeit über den zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag einen Rechtsbeistand einzuschalten, schuldet die säumige oder die unterlegene Partei (auch) die mit dem Rechtsbeistand verbundenen Kosten. Diese außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15% des Betrages, den eine Partei der anderen schuldet, mit einem Mindestbetrag von � 115,00, zuzüglich der tatsächlichen Auslagen, es sei denn, die andere Partei macht geltend, dass ein niedrigerer Mindestbetrag ausgereicht hätte. Dies alles gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Bedingungen.
Artikel 6 - Reklamationen, Stornierung
6.1 Möchte der Mieter den Mietvertrag kündigen, muss er dies dem Vermieter so schnell wie möglich schriftlich mitteilen. Im Falle einer Stornierung schuldet der Mieter dem Vermieter eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Stornierung innerhalb von 72 Stunden vor Beginn der Mietzeit oder am Tag des Beginns der Mietzeit.
6.2 Im Falle einer Kündigung durch den Mieter kann dieser den Vermieter auffordern, einen Dritten zu benennen. Ist der genannte Dritte für den Vermieter akzeptabel, schuldet der Mieter nur 10% des vereinbarten Mietzinses mit einem Mindestbetrag von � 45,00 und einem Höchstbetrag von � 115,00.
6.3 Beschwerden über die Erfüllung des Mietvertrages sind dem Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Mieter die Beanstandung bemerkt hat oder hätte bemerken können, vorzugsweise schriftlich und ordnungsgemäß beschrieben und erläutert zur Kenntnis zu bringen. Die Folgen verspäteter Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters.
Artikel 7 - Streitigkeiten, anwendbares Recht
7.1 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gilt das niederländische Recht. Nur ein niederländisches Gericht oder der nachstehend genannte Schlichtungsausschuss ist befugt, sich mit diesen Streitigkeiten zu befassen.
7.2 Der Mieter muss den Streitfall spätestens drei Monate, nachdem er seine Beschwerde beim Vermieter eingereicht hat, schriftlich bei Gericht einreichen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Mieters und des Vermieters sowie einer klaren Beschreibung des Streitfalls und der Forderung.
Artikel 8 - Abweichungen und Änderungen der Bedingungen
8.1 Individuelle Abweichungen, einschließlich Ergänzungen oder Erweiterungen, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich festgehalten werden.